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1342. Juli 13. Münsterberg (dat.).

i. d. b. Margarethe.

Nikolaus, Hzg v. Schlesien u. Herr in Münsterberg, bek., daß er in Ansehung der ihm wie auch seinem Vater Herzog Bolko durch Ratmannen und Stadt Franckenstain bewiesenen Treue u. vielfachen Dienste nach reiflicher Erwägung mit seinen Edlen dem Rat der Stadt erlaubt hat, daselbst 12 Tuchkammern, aber nicht mehr, zu erbauen und allen daraus zu ziehenden Nutzen nach ihrem freien Willen und zum Vorteil der Stadt zu verwenden. Ferner verleiht der Hzg der Stadt das Recht und das Statut, daß die Tuchmacher (textores) der Stadt mit ihren zu verkaufenden Tuchen am Markttage unter diesen Kammern stehen und ihre Tuche weder nach Schnitt noch durch Zerreißen (nec incidendo nec laniando) mit der Elle verkaufen sollen [Randvermerk: "Textores per ulnam pannos suos vendere non debent"], aber an eine, zwei, drei oder höchstens vier Personen ein Tuch verkaufen dürfen; verkaufen sie an mehr als 4 Personen nach Schnitt, so sollen sie durch den Herzog oder seine Beamten gestraft werden [Randvermerk: "Poena transgredientium"]. Schneidet ein Tuchmacher gegen dieses Verbot ein Tuch an, so soll er für die erste und zweite Übertretung dieser Art 1 Mark Prager Groschen polnischer Zahl Strafe, wovon 1/3 dem Hzg, 1/3 dem Frankensteiner Erbvogt u. 1/3 der Stadt zu deren beliebiger Verwendung gehört, zahlen, beim 3. Übertretungsfalle aber hierfür nach dem Ermessen ["iuxta gratiam nostram, quam apud nos habere poterit seu invenire"] des Herzogs gestraft werden u. dem Herzog u. der Stadt dafür Genugtuung leisten. Die Kammerherren erhalten die besondere Erlaubnis, daß der Erbvogt, der Stadt mit zwei von den Kammerherren unter sich Erwählten nach Übertretern des Statuts forschen dürfe, wobei der Hzg, falls jemand sie dabei durch Streit oder Schädigung hindern wollte, solche Hindernisse zu beseitigen verspricht. Verkaufen die Tuchmacher ein Tuch im ganzen an eine, zwei, drei oder höchstens vier Personen, so soll solcher Verkauf nur in Gegenwart der beiden genannten Kammerherren oder eines derselben erlaubt sein.

Z.: Die Edlen u. hzgl. Getreuen Johann v. Budow, Bernhard v. Bischoffshain, Ulrich v. Lewinrode, Duringus de Bebirstein, Albert Schamborii, Nikolaus v. Stachow, u. Johann de Magna Salina (Gr. Salze), hzgl. Protonotar.


Frankensteiner Ratsarchiv, Abschrift bei Martin Koblitz, Annales Francostenenses, fol. 20 f. An dem nicht mehr erhaltenen Original hing laut Text das Sigillum majus des Hzgs. Kurz agft bei J. A. Kopietz, Geschichte der deutschen Kultur usw. im Frankensteiner Lande, Bresl. 1910, S. 154.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 30, 1925; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1338 - 1342. Herausgegeben von Konrad Wutke und Erich Randt.